
Amtsleitung
Mag. Arnold Stessel
0 42 45 23 85-23
0 42 45 23 85-29
arnold.stessel@ktn.gde.at
Bauamt
Ing. Herbert Lorenzini
Funktion: Bauamtsleiter
0 42 45 23 85-26
0 42 45 23 85-29
herbert.lorenzini@ktn.gde.at
Zuständigkeiten im Bauamt:
Baubehörde, Bau- und Feuerpolizei, Hoch- und Tiefbauamt
Raumordnung, Örtliches Entwicklungskonzept, Flächenwidmungsplan, Bebauungspläne
Grundstücksangelegenheiten, Vermessungswesen
Straßen- und Verkehrspolizei
Gemeindestraßen und –brücken
Rauchfangkehrer
Ausschuss für örtliche Infrastruktur
Weiterführende Links:
Bebauungspläne
Bauverhandlungen
Kundmachungen
Grundstücksmarkt
Formulare
KAGIS
Finanzverwaltung
Kasse/Abgaben
Hermann Posautz
0 42 45 23 85-25
0 42 45 23 85-29
hermann.posautz@ktn.gde.at
Abgaben & Gebühren
Fischerei
Gemeindebürger | Nicht-Gemeindebürger | ||
Gesamtkarte | alle Reviere inkl. Huchen | € 200,-- | € 350,-- |
Jahreskarte Drau | Revier I und II, Ausfang 80 Stück | € 140,-- | € 280,-- |
Jahreskarte Drau | Altarm + Huchen | €70,-- | € 80,-- |
Tageskarte | alle Reviere ohne Huchen | € 20,-- | € 40,-- |
Gästefischerkarten
Tageskarte | alle Reviere ohne Huchen | € 20,-- |
Wochenkarte | alle Reviere ohne Huchen | € 70,-- |
Monatskarte | alle Reviere ohne Huchen | € 180,-- |
Friedhofsgebühren
für 10 Jahre
Mehrfachgrab | € 330,-- |
Familiengrab | € 245,-- |
Einzel-/Urnengrab | € 125,-- |
Urnengrab in Mauernische | € 200,-- |
Urnensäulen-Grabstätte | € 125,-- |
Urnenelement in einer von Friedhofserhalter errichteten Urnensäule | € 200,-- |
weiters: | |
Entsorgungsgebühr für den Friedhofsmüll/Jahr | € 6,-- |
Beerdigung: | |
Aufbahrungshalle/Aufbahrung | € 130,-- |
je Entsorgung anl. Beerdigung | € 31,-- |
Hundeabgabe
je Hund, der älter als drei Monate ist jährlich | € 14,50 |
je Hundemarke, muss nur bei Verlust ersetzt werden | € 1,80 |
Kanalgebühr
Höhe der Bereitstellungsgebühr:
ab dem 01.08.2020: €161,66
ab dem 01.08.2021: €156,81
ab dem 01.08.2022: €152,10
Höhe der Benützungsgebühr:
ab dem 01.08.2020: €1,92
ab dem 01.08.2021: €2,04
ab dem 01.08.2022: €2,16
Kinderhaus-/Hort-Tarife
Kommunalsteuer
3% der Bemessungsgrundlage
Kulturhaus-Tarife
Müllgebühren
Naturschwimmbad - Eintrittspreise
Ortstaxe
€ 0,50/Nacht
Turnsaalbenützung
je Einheit (= 2 Stunden); Benützung für schulfremde Zwecke € 21,80
Vergüngungssteuer/Lustbarkeitsabgabe
5 % des Eintrittsgeldes bei Kulturveranstaltungen
20 % des Eintrittsgeldes bei sonstigen Veranstaltungen
für Schau-, Scherz- und Spielautoamten je Monat € 42,--
für Musikautomanten je Monat € 9,--
für Geldspielautomaten je Monat € 58,--
Wassergebühren
Zweitwohnsitzabgabe
abhängig von Wohnfläche
Fundamt
Meldeamt
Sigrid Anderwald
Funktion: Leiterin des Bürgerbüros
0 42 45 23 85-21
0 42 45 23 85-29
sigrid.anderwald@ktn.gde.at
Claudia Krierer
0 42 45 23 85-20
0 42 45 23 85-29
claudia.krierer@ktn.gde.at
Mag.a Daniela Tillian
0 42 45 23 85-22
0 42 45 23 85-29
daniela.tillian@ktn.gde.at
Standesamt
Sigrid Anderwald
Funktion: Leiterin des Bürgerbüros
0 42 45 23 85-21
0 42 45 23 85-29
sigrid.anderwald@ktn.gde.at
Claudia Krierer
0 42 45 23 85-20
0 42 45 23 85-29
claudia.krierer@ktn.gde.at
Hermann Posautz
0 42 45 23 85-25
0 42 45 23 85-29
hermann.posautz@ktn.gde.at
Infos
Urkundenausstellung
Auf Wunsch stellen wir folgende Urkunden entweder in deutscher Sprache oder als internationale Urkunde (zehnsprachig) aus:
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde
- Sterbeurkunde
Zuständigkeit
Personen, die vor dem 1. Jänner 1939 geboren sind, erhalten die Urkunden beim zuständigen Pfarramt. Personen, die nach dem 1. Jänner 1939 geboren sind, erhalten diese Urkunden beim jedem Standesamt in Österreich.
Recht auf Ausstellung von Urkunden haben
- Personen, auf die sich die Eintragung bezieht sowie deren Ehepartner/in, Vorfahren und Nachkommen. Achtung: Dies gilt nicht für Geschwister!
- Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können, soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich diese Eintragung bezieht, entgegensteht.
Gebühr
9,30 Euro pro Urkunde
Geburt
Das Standesamt der Marktgemeinde Weißenstein ist für die Beurkundung aller Geburten, die sich im Gemeindegebiet ereignet haben (hauptsächlich Hausgeburten), zuständig. Bei einer ehelichen Geburt können die Kindesmutter oder der Kindesvater und bei einer unehelichen Geburt nur die Kindesmutter die Ausstellung einer Geburtsurkunde beantragen.
Für die Beurkundung eines Neugeborenen werden folgende Dokumente benötigt:
Eheliche Kinder
- standesamtliche Heiratsurkunde der Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern
- Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern (bei fremder Staatsangehörigkeit Reisepass)
- gegebenenfalls Nachweis von akademischen Graden und Standesbezeichnungen (z.B. Ing.)
- amtlicher Lichtbildausweis
Uneheliche Kinder
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls die Mutter schon einmal verheiratet war: Heiratsurkunde der letzten Ehe sowie Scheidungsurteil oder -beschluss mit Rechtskraftbestätigung oder Sterbeurkunde des Ehemannes
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter (bei fremder Staatsangehörigkeit Reisepass)
- gegebenenfalls Nachweis von akademischen Graden und Standesbezeichnungen (z.B. Ing.)
- amtlicher Lichtbildausweis
Bei Hausgeburten wird zusätzlich die vom Arzt oder der Hebamme bestätigte Geburtsanzeige benötigt.
Anerkennung der Vaterschaft
Soll bei einer unehelichen Geburt der Vater des Kindes in die Geburtsurkunde mit eingetragen werden, so muss dieser gemeinsam mit der Mutter des Kindes im Standesamt vorsprechen und ein Vaterschaftsanerkenntnis unterfertigen.
Informationen zum Namen des Kindes
- Familienname: Bei österreichischer Staatsbürgerschaft erhalten eheliche Kinder den gemeinsamen Familiennamen der Eltern.
Weitere Informationen zum Namensrecht finden Sie unter help.gv.at - Vorname: Beim ehelichen Kind bestimmen die Eltern einvernehmlich, beim unehelichen Kind die Mutter die Vornamen des Kindes. Der erste Vorname des Kindes muss dem Geschlecht des Kindes entsprechen. Die Anzahl der Vornamen ist nicht beschränkt. Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich sind dürfen nicht eingetragen werden.
Gebühr
Geburtsurkunden für neugeborene Kinder sind gebührenfrei.
Vaterschaftsanerkenntnis
Der Vater eines unehelichen Kindes kann anlässlich der Geburtsbeurkundung die Vaterschaft zu seinem Kind anerkennen und wird dann in die Geburtsurkunde des Kindes mit eingetragen.
Wenn Sie die Vaterschaft zu einem Kind anerkennen wollen, müssen Sie persönlich anwesend sein und folgende Unterlagen mitbringen:
- amtlicher Lichtbildausweis
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis (bei fremder Staatsangehörigkeit: Reisepass)
- gegebenenfalls Nachweis für akad. Grad oder Standesbezeichnung (z.B. Ing.)
Hinweise
Ist der Kindesvater noch nicht volljährig (vollendetes 18. Lebensjahr) müssen dessen gesetzliche Vertreter/Erziehungsberechtigte der Vaterschaftsanerkennung zustimmen
Sollte das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammen, so kann bereits im Zeitpunkt der Erstbeurkundung des Kindes ein Anerkenntnis mit dem leiblichen Vater aufgenommen werden. (Gilt nur für Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft!!)
Das Standesamt erteilt gerne nähere Informationen.
Bei fremdsprachigen Urkunden ist die Vorlage einer von einem in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetscher angefertigten deutschen Übersetzung notwendig!
Eheschließung
Namensbestimmung:
Die Namensführung nach der Eheschließung richtet sich jeweils nach dem Recht jenes Staates, dem eine Person angehört. Es kann vor, bei oder nach der Eheschließung eine Namensbestimmung abgegeben werden.
Österreichische Staatsbürger haben folgende Möglichkeiten:
- Einen gemeinsamen Familiennamen, wobei dafür einer der beiden Namen verwendet werden kann.
- Bei einem gemeinsamen Familiennamen kann eine Doppelnamensbestimmung erfolgen, durch den Ehegatten, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname ist.
- Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Ehegatten bestehender Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden.
Wird kein gemeinsamer Familienname bestimmt, so behalten die Verlobten/Eheschließenden oder Ehegatten ihre bisherigen Namen.
Alle weiteren Informationen zur Namensführung nach der Eheschließung finden Sie unter www.help.gv.at
Gebühren:
Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit: 50 Euro
- Vorlage von ausländischen Schriften: 130 Euro
- Ausstellung von Heiratsurkunden: 2,10 Euro pro Urkunde
- Trauungen im Trauungssaal des Standesamtes (von Montag bis Freitag:): 5,45 Euro (am Samstag: 10,90 Euro)
- Trauungen außerhalb des Standesamtes: 54,50 Euro.
- Für außerhalb der Amtsräume durchgeführte Trauungen und Begründungen von eingetragenen Partnerschaften betragen die Kommissionsgebühren 300 Euro.
Namensänderung und -bestimmung
Namensänderungen und Namensbestimmungen von Voll- und Minderjährigen:
Die Änderung des Familiennamens einer Person muss je nach Grund entweder im Wege einer Namensbesstimmung am Standesamt oder als behördliche Namensänderung bei der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen.
Gründe für eine Namensbestimmung am Standesamt:
Hat sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteiles zB durch Eheschließung, Wiederannahmes eines früheren Familiennamens oder Namensänderung geändert, kann dieser Familienname bei jedem österreichischen Standesamt bestimmt werden.
Bei Minderjährigen erfolgt der Antrag durch die mit der Pflege und Erziehung betrauten (Person(en). Kinder über 14 Jahre, die urteilsfähig sind, müssen den Namen selbst bestimmen.
Gründe für eine Namensänderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes:
Die Gründe sind im Namensänderungsgesetz taxativ aufgezählt, zB wenn der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt oder schwer auszusprechen ist, etc. Bei Minderjährigen wird der Antrag durch den/die gesetzlichen Vertreter(n) gestellt. 10- bis 14jährige haben ein Anhörungsrecht. Über 14jährige müssen der Namensänderung zustimmen.
Der Vorname einer Person kann nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde geändert werden.
Erforderliche Dokumente
- Geburtsurkunden
- Heiratsurkunden
- Nachweis der Auflösung der Ehe (Scheidungsurkunde, Sterbeurkunde)
- Staatsbürgerschaftsnachweise
- Nachweise akademischer Grade
- Bei Minderjährigen: Nachweis der Obsorgeberechtigung
- amtlicher Lichtbildausweis
sämtlicher beteiligter Personen.
Gebühr
Eingabegebühr EUR 14,30, Verwaltungsabgabe 3,20 bzw. 2,10
Gebühr für eine wunschgemäße Änderung des Familien- oder Vornamens: EUR 545,60
Antragstellung
Bitte kommen Sie mit dem ausgefüllten Antrag und den erforderlichen Dokumenten (siehe oben) zu uns ins Standesamt.
Sterbefall
Seit 1. November 2014 kann die Beurkundung eines Sterbefalles (Ausstellung einer Sterbeurkunde) wahlweise bei jedem österreichischen Standesamt vorgenommen werden.
Meist wird dieser Behördengang von einem Bestattungsunternehmen erledigt.
Zur Ausstellung einer Sterbeurkunde werden zusätzlich zur Anzeige des Todes, die von der Krankenanstalt oder vom Arzt ausgestellt wird, folgende Dokumente des/der Verstorbenen benötigt:
Familienstand des (der) Verstorbenen war ledig:
- Geburtsurkunde bzw. Geburts- und Taufschein
- Staatsbürgerschaftsnachweis oder Heimatberechtigungsschein bzw. Heimatrollenauszug (bei fremder Staatsangehörigkeit: Reisepass oder Personalausweis)
- gegebenenfalls Nachweis eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung
Familienstand des (der) Verstorbenen war verheiratet:
- zusätzlich: Heiratsurkunde
Familienstand des (der) Verstorbenen war geschieden oder verwitwet:
- zusätzlich: Scheidungsbeschluss oder Sterbeurkunde des Ehegatten
Nach Beurkundung des Sterbefalles werden unter anderem der Hauptverband der Sozialversicherungsträger sowie das Verlassenschaftsgericht des Hauptwohnsitzes elektronisch verständigt. Auch wird die Abmeldung im zentralen Melderegister vorgenommen.
Gebühr
Euro 9,30 pro Urkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis
Der Antrag auf Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises kann nur persönlich (bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter) gestellt werden.
Gebühr
Euro 43,60 (für Bundesgebühr und Verwaltungsabgabe)
Die Erstausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises aus Anlass der Geburt eines Kindes ist bis zum vollendeten 2. Lebensjahr gebührenfrei. Noch nicht vergebührte Dokumente (z. B. ausländische Geburts- oder Heiratsurkunden) müssen zusätzlich vergebührt werden.
Unterlagen
Grundsätzlich wären folgende Unterlagen notwendig:
Bei ehelich geborenen bzw. legitimierten Kindern:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Heiratsurkunde der Eltern
- Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern
Bei unehelich geborenen Kindern:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Geburtsurkunde der Mutter
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
Neuausstellung aufgrund einer Namensänderung infolge Eheschließung:
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis - lautend auf den bisherigen Familiennamen
- eventuell auch Heiratsurkunden der früheren Ehen
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Ehegatten
Wirtschaftshof
Gerd Niederdorfer
Funktion: Wirtschaftshofleiter
0 42 45 23 85-10
0664 88 46 97 41
gerd.niederdorfer@ktn.gde.at
Matthias Rauter
Funktion: Wirtschaftshof
0 42 45 23 85-10
0664 88 46 97 40
0 42 45 23 85-15
matthias.rauter@ktn.gde.at
Bernd Neumann
Funktion: Wirtschaftshof
0 42 45 23 85-10
0699 13 24 96 27
0 42 45 23 85-15
bernd.neumann@ktn.gde.at
Zuständigkeiten
Betreuung des gemeindeeigenen Liegenschaftsbesitzes
Durchführung von Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten
Betreuung des Wegenetzes der Gemeinde
Betreuung der gärtnerischen Anlagen und Pflege der Kommunalfriedhöfe
Schnee- und Gehsteigräumung
Straßenreinigung
Markierung und Instandsetzung von Wanderwegen, Betreuung der Kinderspielplätze
Naturschwimmbad Puch
Kulturhaus Weißenstein
Wasserwerk
Wasserwerk
Gerald Stefaner
Funktion: Leiter des Wasserwerks
0 42 45 23 85-14
0664 50 32 44 1
0 42 45 23 85-15
gerald.stefaner@ktn.gde.at
Wassermeister
Technische Betreuung, Erweiterung und Instandhaltung der Wasserversorgungsanlagen
Begleitung (Koordination) aller Trinkwasserbauprojekte
Löschwasserbereitstellung
Betreuung , Instandhaltung und Erneuerung von Straßen-Gehwegbeleuchtung
Christian Santler
Funktion: Wasserwerk
0 42 45 23 85-10
0664 40 54 47 5
0 42 45 23 85-15
christian.santler@ktn.gde.at
Wassermeister
Betreuung und Instandhaltung der Wasserversorgungsanlagen
Betreuung , Instandhaltung und Erneuerung von Straßen-Gehwegbeleuchtung