weissenstein

Bauen

Bewilligungsfreies und mitteilungsfreies Bauvorhaben (§ 2 Kärntner Bauordnung)

(keine Meldung / Bewilligung erforderlich)

Gesetzliche Grundlage auf RIS


Bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 6 Kärntner Bauordnung)

  1. die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen
  2. die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen
  3. die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung
  4. der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen
  5. die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizugen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstroffen betrieben werden.

Der Baubeginn muss der Behörde schriftlich mitgeteilt werden.

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Die Bauvollendung ist der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden.

Gleichzeitig sind Bestätigungen sämtlicher betrauter Unternehmer vorzulegen. 


Mitteilungspflichtiges Bauvorhaben (§ 7 Kärntner Bauordnung)

Bauvorhaben sind vor Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich mitzuteilen. 

Gesetzliche Grundlage auf RIS

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