Bauen

 

Die Kärntner Bauordnung sieht verschiedene Bauvorhaben vor, die je nach Durchführung des Bauvorhabens in drei Kategorien eingeteilt werden.

  1. die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

  2. die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

  3. die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue  Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen

  4.  gelten als für die bisherige Verwendung;

  5. der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

  6. die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

 


Der Baubeginn muss der Behörde schriftlich mitgeteilt werden. 

Die Bauvollendung ist der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden.

Gleichzeitig sind Bestätigungen sämtlicher betrauter Unternehmer vorzulegen. 

Link zu den Formularen