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De-minimis-Förderung gem. § 14 Kärntner Tierzuchtgesetz 2020

BEITRAG VOM 23.01.2026

Meldung bis 31.03.2026

Für die Gewährung der Tierzuchtförderungen gem. § 14 Kärntner Tierzuchtgesetz 2020 ist es notwendig, dass die Landwirtinnen und Landwirte den Förderantrag bis spätestens 31.03.2026 beim Gemeindeamt abgeben. Später einlangende Anträge können im Rahmen der De-minimis-Beihilfe leider nicht mehr berücksichtigt werden. Für Fragen steht Ihnen Elisabeth Winkler gerne zur Verfügung (0 42 45 23 85-27).