Sehr geehrte Hundehalterinnen und -halter!
In letzter Zeit häufen sich im Gemeindeamt die Beschwerden über frei laufende Hunde im Ortsgebiet, vor allem aber der Drauradweg und die umliegenden Felder sind betroffen.
Dazu verweisen wir auf das Kärntner Landessicherheitsgesetz (§ 8 Abs. 1.) über die generelle Leinpflicht für Hunde:
An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern, müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein (Maulkorbzwang) oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist (Leinenzwang). Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.
Die Klagen beziehen sich aber auch auf Hundebesitzerinnen und -besitzer, die die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner nicht ordnungsgemäß mit den vorgesehenen Kotsackerln aufsammeln und in die Mülltonnen werfen. Diese Sackerln sind im Gemeindeamt sowie bei den vorgesehenen Spendern kostenlos erhältlich.
In diesem Zusammenhang darf auch auf Verordnung des Bezirkshauptmannes von Villach-Land gemäß § 69 Abs 4 des K-JG 2000 – Hundehalteverordnung verwiesen werden.