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Urlaub für pflegende Angehörige

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Im Jahr 2025 können nur Anträge berücksichtigt werden, die in den Jahren 2023 oder 2024 wegen Ausschöpfung des Kontingents abgelehnt werden mussten.

Angebot

  • 7 Übernachtungen im Einzelzimmer auf Vollpensionsbasis im Gesundheitshotel Bad Bleiberg
  • Kurärztliche Untersuchungen
  • Individuelle Therapieanwendungen
  • Hallenbad, Freibad, Saunalandschaft, Dampfbad uvm.
  • Vorträge zu pflegerelevanten Themen / Information / psychologische Beratung
  • Rahmenprogramm

Antragsvoraussetzung

  • Ablehnung des Antrages „Urlaub für pflegende Angehörige“ wegen Ausschöpfung des Kontingents in den Jahren 2023 und 2024
  • Aufrechte Pflege und Betreuung eines nahen Verwandten (mehr als 50%) durch die Antragsteller:in
  • Mindestens Einstufung in der Pflegestufe 3 bzw. 2 bei Demenzdiagnose (Facharzt/Fachärztin)
  • Aufrechter Hauptwohnsitz im Bundesland Kärnten
  • Entrichtung eines Selbstbehaltes in Höhe von € 50
  • Entrichtung der Kurtaxe € 2,70 pro Nacht und Person im Gesundheitshotel

Antragsunterlagen

  • Unterfertigter Antrag „Urlaub für pflegende Angehörige“
  • Kopie der letzten drei Monatsrechnungen allfällig in Anspruch genommener sozialer Dienste
  • Anmerkung: Der Pflegegeldbescheid und der Meldezettel sind vorliegend.
  • Sicherstellung der Ersatzpflege
  • Mobile soziale Dienste
  • Förderungen (Kurzzeitpflege, finanzielle Ersatzpflegeförderung Sozialministerium Service)

Durchführungszeitraum

  • 1. Turnus 25. Mai bis 01. Juni 2025
  • 2. Turnus 08. Juni bis 15. Juni 2025
  • 3. Turnus 07. September bis 14. September 2025
  • 4. Turnus 21. September bis 28. September 2025

Einsendeschluss 

  • Turnus 1 und 2 – Freitag, 25. April 2025
  • Turnus 3 und 4 – Freitag, 08. August 2025


Anträge erhältlich ab Montag, 17. März 2025 für Turnus 1 und 2
Anträge erhältlich ab Montag, 30. Juni 2025 für Turnus 3 und 4


bei den Gemeindeämtern/Magistraten, Bezirkshauptmannschaften/GPS sowie bei der Landesregierung bzw. im Internet unter www.ktn.gv.at (Menüpunkt Themen: Pflege – Unterstützung für pflegende Angehörige)

Kontakt


Dr.in Michaela Miklautz (Projektbeauftragte)
Abteilung 5 – Gesundheit und Pflege, Unterabteilung Pflegewesen
Tel.: 050 536 DW 15456, Fax: 050 536 DW 15490 E-Mail: abt5.pflegeurlaub@ktn.gv.at


 

Richtlinien
„Urlaub für pflegende Angehörige“


Im Jahr 2025 können nur Anträge berücksichtigt werden, die in den Jahren 2023 oder 2024 wegen Ausschöpfung des Kontingents abgelehnt werden mussten.


Präambel


Mit dem Angebot „Urlaub für pflegende Angehörige“ sollen Personen, die eine/n pflegebedürftige/n Verwandte/n zu Hause betreuen und pflegen, von der Pflegearbeit entlastet werden. Ziel dieses Angebotes ist, körperliche und seelische Regeneration zu ermöglichen und Weiterbildungsmaßnahmen für die häusliche Pflegetätigkeit in Form von Vorträgen anzubieten. Die Unterbringung und Verköstigung auf Vollpension-Basis der pflegenden Angehörigen erfolgt zu diesem Zweck in einer vom Amt der Kärntner Landesregierung ausgewählten Kureinrichtung.
 

1 Grundsätze des geförderten „Urlaubs für pflegende Angehörige“

  1. Die Inanspruchnahme des „Urlaubs für pflegende Angehörige“ erfolgt über Antrag der Person (Antragsteller/in), die die/den Pflegebedürftige/n zum überwiegenden Teil (Hauptpflegeperson) pflegt.
  2. Das Ausmaß des Urlaubsaufenthaltes beträgt eine Woche und kann alle zwei Jahre beantragt werden. Pflegende Angehörige mit Pflegebedürftigen in den Pflegestufen 6 und 7 können den Urlaub jährlich beantragen, wobei Erst-Antragsteller/innen mit Pflegebedürftigen in den Pflegestufen 6 und 7 vorrangig behandelt werden.
  3. Der Aufenthalt erfolgt in einer Kureinrichtung, die ausnahmslos vom Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 – Gesundheit und Pflege ausgewählt wurde und richtet sich nach Maßgabe der vorhandenen freien Plätze.
  4. Für den einwöchigen Aufenthalt ist ein Selbstbehalt in der Höhe von Euro 50,-- zu entrichten.
  5. Auf die Gewährung des „Urlaubs für pflegende Angehörige“ besteht kein Rechtsanspruch.
  6. Eine Rückerstattung des Selbstbehaltes erfolgt, wenn die/der Antragsteller/in aus schwer-wiegenden Gründen den Urlaub nicht antreten kann.
  7. Die Kurtaxe in Höhe von € 2,10 pro Nacht und Person ist in der Kureinrichtung zu entrichten.
     


2 Fördervoraussetzungen

Das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 – Gesundheit und Pflege, Unterabteilung Pflegewesen fördert den „Urlaub für pflegende Angehörige“, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
 

  • die/der Antragsteller/in hat den Nachweis zu erbringen, dass diese die/den pflegebedürftige/n nahe/n Verwandte/n seit mindestens zwei Jahren betreut;
  • bei einem Wechsel der Hauptpflegeperson muss vor Antragstellung die Mindestpflegedauer in Familienpflege von zwei Jahren eingehalten werden,
  • die/der Pflegebedürftige zumindest in der Pflegestufe 3 eingestuft ist,
  • die/der Pflegebedürftige zumindest in der Pflegestufe 2 eingestuft ist bei Vorliegen einer demenziellen Erkrankung (fachärztliches Attest) und
  • die/der Antragsteller/in mehr als die Hälfte des notwendigen Pflegeaufwandes erbringt. Das heißt, dass das Ausmaß anderer Personen aus dem Familienkreis bzw. der im Rahmen der Familienpflege zugekauften professionellen Pflegeleistungen über mobile soziale Dienste einschließlich der 24-Stunden-Betreuung den Betreuungsaufwand der/des Antragstellerin/s (Hauptpflegeperson) nicht übersteigt.


Der anspruchsberechtigte Personenkreis bestimmt sich nach § 4 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes (K-MSG), LGBL. Nr. 15/2007 i.d.g.F., wobei die/der Antragsteller/in und die/der Pflegebedürftige ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben müssen und zu einem mehr als viermonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sein müssen.
 


3 Angehörigenbegriff

 

Nahe Angehörige im Sinne dieser Richtlinie sind:

  • Ehegatte/in, Lebensgefährte/in
  • Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie
  • Geschwister und deren Ehegatten/innen und Kinder

Wahl- oder Pflegeeltern oder Wahl- oder Pflegekinder
 

4 Antragsunterlagen

Folgende Unterlagen sind beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 einzureichen:

  • ausgefüllter Antrag „Urlaub für pflegende Angehörige“;
  • letztgültiger Pflegegeldbescheid in Kopie;
  • Meldezettel der/des Antragstellers/in und der/des pflegebedürftigen Verwandten (nicht älter als sechs Monate) oder gemeindeamtliche Bestätigung;
  • Kopie der letzten drei Monatsabrechnungen allfällig in Anspruch genommener mobiler sozialer Dienste.
     

Einsendeschluss: 25. April 2025
 

5 Zusage

  1. Die Behandlung der Anträge richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens. Bei gleichzeitigem Einlangen werden Anträge nach Maßgabe der Höhe der Pflegestufe unter der Priorität der jeweils Höheren behandelt.
  2. Bei gleichzeitigem Einlangen und gleicher Höhe der Pflegestufe entscheiden die Dauer und das Ausmaß der nachgewiesenen vorangegangenen Betreuung in Familienpflege.
  3. Die Gewährung des „Urlaubs für pflegende Angehörige“ erfolgt durch schriftliche Zusage an die/den Antragsteller/in nach Maßgabe der vorhandenen freien Plätze in der vom Amt der Kärntner Landesregierung ausgewählten Kureinrichtung.
  4. Nach erfolgter schriftlicher Zusage ist der Selbstbehalt in Höhe von Euro 50,-- zu entrichten. Dieser Betrag muss binnen einer Woche am Konto der Kärntner Landesregierung einlangen, um die Reservierung in der Kureinrichtung zu fixieren. Bei Nicht-Einhaltung dieser einwöchigen Frist wird der Platz anderweitig vergeben.
     

6 An- und Abreise


Für die An- und Abreise zur und von der Kureinrichtung ist selbst Sorge zu tragen.
 

7 Rückersatzpflicht


Ein zu Unrecht erhaltener Urlaubsaufenthalt, der auf Grund von unrichtigen, unwahren oder unvollständigen Angaben im Verfahren gewährt wurde, ist zu ersetzen. Etwaige Verhinderungsgründe sind dem hsg. Amt ehestmöglich bekanntzugeben, sodass eine Nachbelegung erfolgen kann. Bei Nicht-Antritt ohne schwerwiegende Gründe sind die dem Land Kärnten erwachsenen Kosten (Stornogebühren) rückzuersetzen. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann bei Vorliegen sozialer Härte vom Rückersatz abgesehen werden.
 

8 In-Kraft-Treten


Die Richtlinie tritt am 03. Feber 2025 in Kraft.

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