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Lärmschutz­verordnung

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für das Gemeinde­gebiet Weißenstein

Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Weißenstein vom 28.06.1988, Zahl: 140-2/88/Sta., mit der Bestimmungen zum Schutze gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnung).

Gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung, LGBl. Nr. 74/1977, i.d.g.F., wird verordnet:

 

§ 1

Lärmerregung

  1. Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
  2. Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.
  3. Lärm wird dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.

 

§ 2

Störender Lärm wird jedenfalls ungebührlicherweise erregt durch:

  1. die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in Wohngebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen generell und an Werktagen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 21:00 Uhr bis 07:00 Uhr;
  2. den Betrieb von Kreissägen und Motorsägen in Wohngebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen in der Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr,
  3. den Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

 

§ 3

Verwaltungsübertretungen sind gemäß § 4 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 218,-- oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Der Bürgermeister

Wappen Weißenstein