Lärmschutz­verordnung
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für das Gemeindegebiet Weißenstein
Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Weißenstein vom 28.06.1988, Zahl: 140-2/88/Sta., mit der Bestimmungen zum Schutze gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnung).
Gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung, LGBl. Nr. 74/1977, i.d.g.F., wird verordnet:
§ 1
Lärmerregung
- Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
- Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.
- Lärm wird dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.
§ 2
Störender Lärm wird jedenfalls ungebührlicherweise erregt durch:
- die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in Wohngebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen generell und an Werktagen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 21:00 Uhr bis 07:00 Uhr;
- den Betrieb von Kreissägen und Motorsägen in Wohngebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen in der Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr,
- den Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.
§ 3
Verwaltungsübertretungen sind gemäß § 4 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 218,-- oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Der Bürgermeister