Winterdienst in der Marktgemeinde Weißenstein

Um eine ungehinderte, rasche Schneeräumung zu gewährleisten, ersucht die Vertretung der Marktgemeinde Weißenstein um Beachtung folgender Punkte:

 

  • Sträucher und Bäume müssen geschnitten werden, sodass die Schneeräumfahrzeuge nicht durch hereinhängende Äste behindert werden. Im Anlassfall sollten diese auch vom Schnee befreit werden.
  • Der Schnee darf nicht auf die Straße geschoben werden
  • Das Parken auf Straßengrund möge im eigenen Interesse unterlassen werden, um Schäden am Fahrzeug zu vermeiden. Oft werden Fahrzeuge an ungünstigen Stellen abgestellt. Um eine reibungslose Schneeräumung gewährleisten zu können, ersuchen wir um Verständnis, wenn Sie hinter Ihrer Windschutzscheibe einen entsprechenden Vermerk mit der Bitte, Ihr Fahrzeug künftig an einem anderen Ort abzustellen, finden.

 

Wir ersuchen auch um Geduld, wenn ausgerechnet Ihre Straße noch nicht geräumt wurde. Unsere Mitarbeiter bemühen sich, die Straßen und Wege so schnell wie möglich von Schnee zu befreien. Beachten Sie, dass die Hauptverkehrswege Vorrang bei der Räumung haben. 

 

In diesem Zusammenhang möchten wir auf das Kärntner Straßengesetzes hinweisen:

Bäume, Sträucher, Hecken und Wurzeln, die in eine öffentliche Straße hineinragen oder sich im Straßenkörper ausdehnen, sind auf Verlangen der Straßenverwaltung vom Grundeigentümer ohne Entschädigung entsprechend auszuästen, zu beschneiden oder ganz zu beseitigen. Das gleiche gilt ohne Rücksicht auf ihre Entfernung von der Straße für Bäume, Sträucher und Hecken, wenn sie die Sicht auf der Straße behindern oder zu Schneeverwehungen Anlass geben. Der Grundeigentümer hat in diesem Falle nur dann Anspruch auf Entschädigung, wenn die von ihm geforderten Maßnahmen Obstbäume betreffen. Für die Entschädigung gelten die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes sinngemäß. Die Auslichtungsarbeiten müssen so fachgemäß durchgeführt werden, dass durch den Beschnitt keine Verunstaltung der Pflanzungen eintritt.“

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Ableitung der Straßenwässer

Die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke sind verpflichtet, den Abfluss des Oberflächenwassers von der Straße und das Abräumen des Schnees von der Fahrbahn auf ihren Grund ohne Anspruch auf Entschädigung, die Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergräben udgl. gegen Entschädigung zu dulden, wenn der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte durch die Herstellung solcher Anlagen im Ertrage der betroffenen Liegenschaft eine empfindliche Einbuße erleidet.

Über Gegenstand und Umfang entscheidet bei Landesstraßen, Bezirksstraßen und Eisenbahnzufahrtsstraßen die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gemeindestraßen, Ortschaftswegen und Verbindungswegen der Bürgermeister.

Für die Wasserableitung auf Eisenbahngrundstücke sind die eisenbahnrechtlichen Vorschriften, für die Wasserableitung auf Grundstücke, die der Luftfahrt dienen, die luftfahrtrechtlichen Vorschriften maßgebend. 

 

Winterdienstpläne:

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